Bilder

Ohne ausdrückliche Zustimmung des Urhebers der Bilder (Privatperson, Fotograf) oder der Rechteinhaber (Agenturen, Bilddatenbanken) dürfen KEINE Bilder verwendet werden! Ist der Urheber eines Bildes nicht zu ermitteln, so darf das Bild nicht verwendet werden. 

Auch für Bilder von Webseiten, die Bilder kostenlos, lizenzfrei oder unter der Creative Commons (CC) Lizenz anbieten wird ein Nutzungsvertrag über die Bilder geschlossen. "Lizenzfrei" bedeutet nicht "rechtefrei"! Ein Nutzungs-/Lizenzvertrag regelt einige entscheidende Punkte: 

  • Wo und in welchem Umfang hat eine Urhebernennung zu erfolgen? 
  • Darf das Bild lediglich für private Blogs, im redaktionellen (nicht-kommerziellen) Kontext oder auch im Rahmen von kommerziellen Angeboten genutzt werden? 
  • Darf das Bild bearbeitet werden oder muss es in der vorliegenden Form verwendet werden? 
  • Wie lange gilt das Nutzungsrecht und wie oft darf ein Bild verwendet werden? 

Grundsätzlich muss mindestens der Name des Fotografen genannt werden und der Name des jeweiligen Anbieters (Vorsicht: unbedingt auf korrekte Schreibweise des Namens achten!).

Diese Regelungen gelten nicht nur für Fotos, sondern auch für Icons, Cliparts, Symbole o.ä.!

Bei jedem Personenfoto ist das Recht des Abgebildeten an seinem eigenen Bild zu beachten. Bildnisse von Personen dürfen also nur mit vorheriger (!) Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht und verbreitet werden. Unerheblich ist dabei, ob eine oder mehrere Personen abgebildet sind (es gibt also keine Gruppengröße, ab der pauschal keine Einwilligung der fotografierten Personen mehr nötig ist). Bei Aufnahmen von Minderjährigen bedarf es neben der Einwilligung des/der Minderjährigen zudem der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

Es gibt nur drei Ausnahmen, nach denen Personenfotos auch ohne Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht werden dürfen: 

  • Bilder aus dem Bereich der Zeitgeschichte
  • Bilder, auf denen die abgebildeten Personen nur als Beiwerke einer Landschaft oder Örtlichkeit erscheinen.
  • Diese Ausnahme greift nur, wenn das Hauptmotiv der Aufnahme die Landschaft bzw. allgemeine Umgebung und nicht die Darstellung der Person ist. Ob die Person „Beiwerk“ ist, lässt sich gut anhand der Frage prüfen: Kann die Person auch weggelassen werden, ohne dass sich der Gegenstand und Charakter des Bildes verändern?
  • Bilder von Versammlungen und Aufzügen
  • Wer an öffentlichen (frei zugänglich) Veranstaltungen teilnimmt, muss damit rechnen, abgebildet zu werden und muss dies in gewissen Grenzen akzeptieren. Die Vorschrift erfasst Veranstaltungen aller Art, wie öffentliche Demonstrationen, Karneval-Umzüge, Sportveranstaltungen, Konzerte und Kongresse. Nicht dazu zählen aber bspw. die Fahrgäste in der U-Bahn oder eine Gruppe Sonnenbadende auf einer Wiese, da sie diese Aktivitäten nicht willentlich zusammen, sondern nur zufällig zusammen ausführen. Weiter muss die Versammlung o.ä. als Vorgang im Vordergrund der Aufnahme stehen und es dürfen nicht nur einzelne oder mehrere Individuen abgebildet sein. Es darf somit nicht ein einzelner Teilnehmer aus der Anonymität der Masse herausgestellt werden. Im Gegensatz dazu stellt der Redner einer öffentlichen Demonstration eine relative Person der Zeitgeschichte dar und kann als Einzelperson erkennbar abgebildet werden.

Eine Erlaubnis zur Veröffentlichung von Gruppenfotos lässt sich also fast nur über die direkte oder indirekte Einwilligung herleiten. Sie müssen den Aufnahmen also mündlich/schriftlich zustimmen oder die Zustimmung darf vermutet werden. Auf eine konkludente Einwilligung schließen lässt sich beispielsweise, wenn die Personen erkennen, dass sie fotografiert werden und dabei lächelnd oder gar posierend in die Kamera blicken.

Bilddatenbanken im Internet mit kostenlosen + lizenzfreien Bildern:

Dokumente

Schreibt man einen Text, erstellt eine Präsentation oder ähnliches, erhält man automatisch ein Urheberrecht daran. Dann kann man darüber bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen andere das Dokument nutzen dürfen. Der Autor selbst kann damit machen, was er will. Solange man also alleiniger Urheber des Dokumentes ist, entstehen keine besonderen Rechtsfragen.

Urheberrechtliche Aspekte kommen ins Spiel, wenn man Dokumente verwenden möchte, die man nicht selbst erstellt hat. Auch einfache Texte können mitunter schon geschützt sein! Ist der Urheber eines Dokuments nicht zu ermitteln, so darf das Dokument nicht verwendet werden. 

Wenn mehrere Urheber gemeinsam ein Werk erstellen, etwa einen Text oder eine Präsentation, die urheberrechtlich geschützt ist, steht ihnen das Urheberrecht gemeinsam zu. Sie können dann also gemeinsam darüber bestimmen, was damit geschehen soll. Wenn einer der Urheber dieses Werk öffentlich zugänglich machen möchte, also ins Internet hochladen und veröffentlichen möchte, müssen die anderen Urheber gefragt werden und zustimmen.

YouTube Videos

Laut den AGB von YouTube ist es erlaubt, Videos von YouTube in eigene Webseiten einzubetten oder anderweitig zu teilen. Bedingung ist nur, dass die Videos keine Urheberrechte und keine Persönlichkeitsrechte verletzen. Es gelten also diesbezüglich die gleichen Regeln wie bei Bildern (s.o.).

Wir beschränken uns deswegen auf die Einbettung von Videos aus dem YouTube Kanal der evangelischen Kirchengemeinde Neuhausen, offiziellen kirchlichen Organisationen (z.B. evangelischDE, kirchenfernsehen.de, wwwEKDde) und öffentlich-rechtlichen Fernsehanstalten (z.B. ARD, ZDF). 

EINVERSTÄNDNISERKLÄRUNG

Für Bilder, Dokumente und YouTube Videos, deren Urheberrechte nicht bei der evangelischen Kirchengemeinde Neuhausen liegen, muss eine entsprechende Einverständniserklärung des Urhebers eingeholt oder ein Lizenzvertrag mit dem Rechteinhalber (Agentur, Bilddatenbank) geschlossen werden und das Original im Gemeindebüro hinterlegt werden. Ist der Urheber eines Bildes, Dokuments oder YouTube Videos nicht zu ermitteln, so darf es nicht verwendet werden!